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"In der Ehe setzen Männer ihre Freiheit und die Frauen ihr Glück aufs Spiel", heißt es - was hoffentlich nicht stimmt. Dennoch geht eine Heirat mit Verpflichtungen einher. Ob man per se für den Ehepartner den Kopf hinhalten muss, erfahren Sie hier.
Die Liebe ist ein Traum. Die Ehe aber Realität, meinen Spötter. Ungeachtet dessen, der beste Grund den Bund des Lebens zu schließen - sei es als Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft - ist dennoch sicherlich die Liebe.
Darüber hinaus kann sich eine Ehe auch rein finanziell lohnen. Wenn die Steuerklassen der Partner richtig kombiniert werden. Aber Eheleute gehen mit dem Bund fürs Leben auch einige Verpflichtungen ein. Nur am Rande erwähnt soll hier die Pflicht sein, die Ehre und Würde des anderen zu achten oder ihm Beistand (auch finanziell) und Fürsorge in schwierigen Zeiten zukommen zu lassen. Ein Recht auf Liebe gibt es zumindest per Gesetz nicht. Genauso wenig wie die Pflicht, als Verheirateter einen Ring zu tragen.
Aber wie sieht es mit Handschellen aus? Gemeint ist hier allerdings keine Variante des Liebesspiels, sondern a) die Haftung des Ehepartners bei illegalen Handlungen oder b) die finanzielle Haftung im Rahmen von Verschuldung und Verpflichtungen des oder der Angetrauten.
Zu a) Für strafbare Handlungen des Ehepartners muss hierzulande dieser ganz alleine gerade stehen. Eine Sippenhaftung gibt es in Deutschland glücklicherweise nicht mehr. Zuletzt wurde die sogenannte Sippenhaft während der Zeit des Nationalsozialismus als Terrormaßnahme angewendet. In anderen Ländern ist sie noch heute gegenwärtig. Beispielsweise in Russland, Nordkorea oder Tschetschenien.
Zu b) In einer Ehe haftet man nicht für die Verbindlichkeiten des Ehepartners. Nur allein aus der Tatsache des Verheiratetseins besteht keine gegenseitige Haftung. Jeder Partner bleibt eine eigenständige juristische Person. Es sei denn, beide Eheleute haben beispielsweise einen Kreditvertrag oder einen Kontrakt über eine Geschäftsgründung gemeinsam unterschrieben. Oder aber eine Ehegattenbürgschaft übernommen. Das heißt, dass ein Ehepartner für die Schulden des anderen Ehepartners geradesteht, ohne zum Beispiel selbst Kreditnehmer oder Geschäftsinhaber zu sein.
Allerdings kann die Ehegattenbürgschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sittenwidrig sein. Nämlich dann, wenn
Und auch im Falle einer Trennung muss nur derjenige für Schulden und Verpflichtungen aufkommen, der sich dazu im Rahmen seiner Unterschrift verpflichtet hat. Allerdings kann zum Beispiel eine Verschuldung dazu führen, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen weniger Unterhalt vom derart belasteten Ex-Partner gezahlt werden muss oder der Vermögensausgleich bei einer Scheidung um die Schulden gemindert wird, beziehungsweise dieser bei entsprechender Belastung komplett entfallen kann.
"In der Ehe setzen Männer ihre Freiheit und die Frauen ihr Glück aufs Spiel", heißt es - was hoffentlich nicht stimmt. Dennoch geht eine Heirat mit Verpflichtungen einher. Ob man per se für den Ehepartner den Kopf hinhalten muss, erfahren Sie hier.
Die Liebe ist ein Traum. Die Ehe aber Realität, meinen Spötter. Ungeachtet dessen, der beste Grund den Bund des Lebens zu schließen - sei es als Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft - ist dennoch sicherlich die Liebe.
Aber wie sieht es mit Handschellen aus? Gemeint ist hier allerdings keine Variante des Liebesspiels, sondern a) die Haftung des Ehepartners bei illegalen Handlungen oder b) die finanzielle Haftung im Rahmen von Verschuldung und Verpflichtungen des oder der Angetrauten.
Zu a) Für strafbare Handlungen des Ehepartners muss hierzulande dieser ganz alleine gerade stehen. Eine Sippenhaftung gibt es in Deutschland glücklicherweise nicht mehr. Zuletzt wurde die sogenannte Sippenhaft während der Zeit des Nationalsozialismus als Terrormaßnahme angewendet. In anderen Ländern ist sie noch heute gegenwärtig. Beispielsweise in Russland, Nordkorea oder Tschetschenien.
Zu b) In einer Ehe haftet man nicht für die Verbindlichkeiten des Ehepartners. Nur allein aus der Tatsache des Verheiratetseins besteht keine gegenseitige Haftung. Jeder Partner bleibt eine eigenständige juristische Person. Es sei denn, beide Eheleute haben beispielsweise einen Kreditvertrag oder einen Kontrakt über eine Geschäftsgründung gemeinsam unterschrieben. Oder aber eine Ehegattenbürgschaft übernommen. Das heißt, dass ein Ehepartner für die Schulden des anderen Ehepartners geradesteht, ohne zum Beispiel selbst Kreditnehmer oder Geschäftsinhaber zu sein.
Allerdings kann die Ehegattenbürgschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sittenwidrig sein. Nämlich dann, wenn
- der Bürge mit Übernahme seiner Verpflichtung finanziell stark überfordert ist und
- der Bürge diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Und auch im Falle einer Trennung muss nur derjenige für Schulden und Verpflichtungen aufkommen, der sich dazu im Rahmen seiner Unterschrift verpflichtet hat. Allerdings kann zum Beispiel eine Verschuldung dazu führen, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen weniger Unterhalt vom derart belasteten Ex-Partner gezahlt werden muss oder der Vermögensausgleich bei einer Scheidung um die Schulden gemindert wird, beziehungsweise dieser bei entsprechender Belastung komplett entfallen kann.
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